Deutsche Geothermische Immobilien AG: Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 246 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 249 AktG
Deutsche Geothermische Immobilien AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Deutsche Geothermische Immobilien AG: Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 246 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 249 AktG
04.04.2018 / 09:30 CET/CEST
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Deutsche Geothermische Immobilien AG
Frankfurt am Main
Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 246 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 249 AktG
Gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 geben wir bekannt:
1. Ein Aktionär hat gegen die auf der Hauptversammlung der Deutschen Geothermische Immobilien AG vom 02. Februar 2018 gefassten Beschlüsse
- über die Wahl von Herrn Andreas Seidel zum Mitglied des Aufsichtsrats (TOP 4)
- über die Bestellung der Warth und Klein, Grant, Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 80339 München, Ganghoferstraße 31, als Sonderprüfer nach § 142 Absatz 1 AKtG hinsichtlich eines Darlehensvertrags (TOP 7)
- über die Bestellung der Warth und Klein, Grant, Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 80339 München, Ganghoferstraße 31, als Sonderprüfer nach § 142 Absatz 1 AktG hinsichtlich zweier Verträge über die Errichtung einer Stillen Beteiligung ( TOP 8)
Nichtigkeitsklage erhoben. Die Klage ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 3-05 O 28/18 anhängig.
2. Das Landgericht Frankfurt am Main hat frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, 21. Juni 2018, 10:45 Uhr.
Frankfurt am Main, den 03.04.2018
Deutsche Geothermische Immobilien AG
Der Vorstand
Kontakt:
Martin Müller, Vorstand
Deutsche Geothermische Immobilien AG
Kaiserstraße 8
60311 Frankfurt
Tel.: +49 (0)69 67 77 99 50
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